Ingenieurbüro Pressmann
für den allgemeinen Maschinenbau


 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen Ingenieurbüro Pressmann (IBP) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch IBP erbringenden Leistungen. 
1.2. Im kaufmännischen Verkehr gelten Sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn , IBP stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. 
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der AG gegenüber IBP oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1. Wenn nicht ausdrücklich anders lautend auf dem Angebotsschreiben vermerkt, sind die Angebote von IBP bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot, welches wir innerhalb zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können.
2.3. Alle in unseren Kostenvoranschlägen genannten Mengen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Mengen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenhonorararbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Dokumenten und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich IBP die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungswerte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IBP dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Angebotsunterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen oder die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Solche Zusagen oder Zusicherungen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch IBP.
§3. Auftragserteilung, Auftragsdurchführung, Umfang der Leistungen, Leistungsänderungen, Kündigung
3.1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich gekennzeichnet, wird zwischen IBP und dem AG ein Vertrag über Dienstleistungen geschlossen. Dabei begründet sich kein Arbeitsvertrag.
3.2. Die Ausführung der Aufträge des IBP erfolgt in Geschäftsräumen des IBP. Vertragsnotwendige Aufenthaltszeiten beim AG sind in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft festzuschreiben.
3.3. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen IBP und dem AG geschlossenen Vertrag bezeichnete Ingenieurtätigkeit.
-IBP ist im Auftrag des Auftragsgebers auf dessen Veranlassung tätig und nicht in dessen betriebliche Struktur eingebunden.
-Nur für ausdrücklich als Werkverträge gekennzeichnete Aufträge schuldet IBP die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
3.4. Inhalt und Umfang der Konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis von IBP mit seinem AG ergeben sich aus diesen AGB in Verbindung mit der jeweiligen konkreten Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft, die in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen IBP und dem AG geschlossenen Vertrag enthalten ist.
3.5. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das IBP.
3.6. Das IBP verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Rechtsvorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

3.7. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Dritten erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
3.8. Das IBP ist berechtigt zur Vertragserfüllung Dritte als Erfüllungsgehilfen heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des IBP Aufträge erteilen, sofern die Eigenverantwortung des IBP erhalten bleibt.
3.9. Ist die Erstellung von Unterlagen Vertragsgegenstand, so erhält der AG die in elektronischer Form, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
3.10. Die verträglich geschuldete Leistung bei Dienstverträgen ist mit Ablauf der verträglich vereinbarten Dienstzeit erfüllt.
Die verträglich geschuldete Leistung bei Werkverträgen ist mit der Abnahme der verträglich vereinbarten Leistung erfüllt.
3.11. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat das IBP die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen wieder zurückzugeben.
3.12. Falls der AG eine Bestellung storniert, sind wir berechtigt 10% des Vertragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern. Der Nechweis höherer entstandener Kosten bleibt vorbehalten.
3.12. IBP ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten .
3.13. IBP ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§4. Preise, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
4.1. Die von dem AG zu zahlende Vergütung für die von IBP erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Höhe der Vergütung kann dabei bestimmt sein durch einen pauschalen Vertragspreis oder durch Berechnung nach Aufwand und Aufwandssatz .
4.2. Wenn nichts anderes zur Preisbindung vereinbart ist gilt: Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
4.3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer gemäß §19 Abs. 1 UStG.
4.4. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann IBP eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung verlangen. Dies kann sowohl einen vereinbarten pauschalen Vertragspreis, als auch vereinbarte Aufwandssätze betreffen .
4.5. IBP ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn IBP den AG hierauf vorher schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von IBP. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
4.6. Für die Rechnungslegung gilt, wenn nicht im Vertrag ausdrücklich anders vereinbart:
- für Dienstleistungen von 4 Wochen Dauer und kürzer: Rechnungslegung nach Ablauf des Vertrages;
- für Dienstleistungen von mehr als 4 Wochen Dauer: Abschlagsrechnungen jeweils zum monatsletzten Arbeitstag innerhalb der Vertragslaufzeit; Schlussabrechnung nach Ablauf des Vertrages;
- Unterbrechungen zwischen einzelnen vereinbarten Einsätzen von mehr als 2 Wochen innerhalb eines Dienstvertrages berechtigen IBP darüber hinaus zur Stellung einer Abschlagsrechnung;
- für Werkleistungen: Rechnungslegung nach Abnahme des Werkes durch den AG;
- für Werkleistungen, deren regelmäßige und vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist 8 Kalenderwochen übersteigt ist IBP berechtigt monatliche Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt oder vorher fest vereinbarten Quoten zu stellen;
- für Werkleistungen, deren Vertragswert oder vorläufiger Vertragswert 5.000,00€ excl. Mwst. übersteigt ist IBP berechtigt, eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 30% des Vertragswertes oder vorläufigen Vertragswertes zu stellen .
4.7. Der AG erhält in jedem Fall eine Rechnung mit einem kalendermäßig bestimmbaren Zahlungsdatum. Mit Ablauf dieses Zahlungsdatums ohne Eingang einer Zahlung bei IBP befindet sich der AG in Zahlungsverzug. Mit Eintritt des Verzuges muss der Schuldner (als Unternehmer nach §14 BGB) gem. § 288 BGB i.V. m. § 247 BGB Verzugszinsen zahlen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz.
4.8. Falls nichts anderes vereinbart, wird die Zahlungsfrist bei der vorbeschriebenen Rechnungsstellung dabei so berücksichtigt, dass dem AG unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten und Bankbearbeitungszeiten eine Frist von 14 Kalendertagen zur Zahlung bleibt (im Allgemeinen: D a t um der Ausstellung der Rechnung + vorgenannte Frist + 1 Kalenderwoche).
4.9. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BG B. Im Zusammenhang mit der Erstellung von Gerichtsgutachten gelten die Bestimmungen des JVEG .
4.10 Dem AG stehen gegen die Vergütungsansprüche von IBP Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur dann zu, wenn er über einen von IBP anerkannten oder einen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt .
§ 5. Beistellungen, Nebenkosten
Die bei der Ausführung des Auftrages an fallenden Auslagen ( Nebenkosten ) des Auftragnehmers werden neben den Zeithonoraren verrechnet. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend vom Satz 1eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist bzw. die Leistungen oder Teile der Leistungen als Beistellungen vom AG uneingeschränkt direkt übernommen werden.
Zu den Nebenkosten gehören die Leistungen gem. Anlage 1.
§ 6. Fristen, Verzug, Verzugsentschädigung, Unmöglichkeit
6.1. Bei Dienstverträgen richten sich die Vertragsfristen nach den im schriftlichen Angebot von IBP, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen IBP und dem AG geschlossenen Vertrag festgeschriebenen Dienstzeiten.
6.2. Bei Werkverträgen sind die Leistungen durch das IBP innerhalb schriftlich vereinbarter Termine zu erbringen.
6.3. Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt IBP diese nach eigenem billigen Ermessen .
6.4. Die Vertragsfrist beginnt mit:
- der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch IBP oder
- der vorbehaltlosen und rechtsverbindlichen Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages zwischen IBP und dem AG oder
- einem in den Vertragsunterlagen schriftlich benannten bestimmbaren Kalenderdatum .
Die Vertragsfrist beginnt jedoch nicht vor Erfüllung der in Punkt 7 benannten Mitwirkungspflichten des AG, es sei denn, es gibt hierüber eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen IBP und dem AG.
6.5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht
besondere Vertragsbedingungen hierüber getroffen werden.
6.6. Soweit Geltendmachung von Rechten des AG die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
6.7. Gerät IBP über diese Nachfrist hinaus weiterhin in Verzug, hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung auf 0,1 % höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme. Weitergehender berechtigter Schadensersatz aus Verzugsschaden nach Maßgabe der folgenden Punkte ist mit der Vertragsstrafe zu verrechnen.
6.8. Bei Überschreitung vereinbarter Termine durch das IBP kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des IBP oder der vom IBP zu vertreten den Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
6.9. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem IBP Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
6.10.Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist IBP von der Leistungsverpflichtung befreit. Dies betrifft z.B. auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Hard - und/ oder Software ganzgleich ob beim IBP selbst oder bei seinen Unterlieferanten.
§ 7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der AG hat dem IBP die Informationen, Unterlagen, Produkte, ggf. Hilfsmittel oder Hilfsstoffe etc. zu liefern, die zur sach – und fachgerechten Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Falls erforderlich hat der Auftraggeber dem IBP uneingeschränkten Zugang zu den im Verantwortungsbereich des Auftraggebers befindlichen Unterlagen, Produkte, Anlagen, Hilfsmittel / Hilfsstoffe etc. zu gewähren.
7.2. Der AG trägt Sorge dafür, dass für die Zeit der Auftragsabwicklung dem IBP ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Zugriff auf alle notwendigen Informationen ermöglicht, Entscheidungen herbeiführt und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Abwicklung des Auftrages gewährleistet.
7.3. Der AG hat das IBP auf besondere Risiken hinzuweisen, die ihm aufgrund der Beschaffenheit des jeweiligen Projektes entstehen können. IBP hat das Recht eine schriftliche Risiko- und Gefahrenanalyse hinsichtlich tangieren der Produkte, Anlagen, Hilfsmittel, Hilfsstoffe, sonstiger Arbeitsmittel oder Arbeitsplätze zu verlangen.
7.4. Der AG ist verpflichtet, vereinbarte Vergütungen innerhalb vereinbarter Fristen an IBP zu leisten.
7.5. Der AG ist verpflichtet, Leistungsfeststellungen (Aufmaße, Stundenlohnzettel o . ä . ) unverzüglich nach Vorlage zu prüfen und geprüft an IBP zurückzugeben.
7.6 Die Mitwirkungsleistungen des AG sind für IBP kostenfrei.
§ 8. Gefahrenübergang, Versand
8.1. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des AG, wenn nicht anders vereinbart, mit der Post. Auf Wunsch des AG wird auf seine Kosten die Sendung durch IBP gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des mit dem AG vereinbarten Transportunternehmens versicher t.
8.2. Mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten von IBP, spätestens jedoch mit Aufgabe bei der Post, geht die Gefahr des zu fälligen Untergangs und der zu fälligen Verschlechterung der von IBP erstellten Unterlagen auf den AG über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgte, ob Teillieferungen vorgenommen wurden oder ob IBP die Versandkosten oder den Transport übernommen hat .
8.3. Ist der Auftrag versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die IBP nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8.4. Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telex, Telefax, Email und an deren Übermittlungsarten namentlich aus Verlust, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der AG, so fern IBP kein grobes Verschulden trifft.
§ 9. Abnahme, Feststellung des Leistungsstandes
9.1. Für Leistungen aus Dienstverträgen bedarf es keiner gesonderten Abnahme.
9.2. Für die Abnahme von Leistungen aus Werkverträgen gelten §§ 6 40 und 646 BGB .
9.3. Die Abnahme für von IBP zu liefernde Unterlagen gilt dabei als erfolgt, wenn der AG IBP innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert hat .
9.4. Der AG ist verpflichtet einer von IBP verlangten Feststellung des Leistungsstandes unverzüglich nachzukommen.
§ 10. Haftung
10.1 Für etwaige Mängel haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der AG nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
10.2 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Ingenieurbüro Pressmann nicht. Ingenieurbüro Pressmann haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn oder SonstigenVermögensschäden
10.3. Die Haftung des Ingenieurbüro Pressmann für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden ( 286 BGB).
10.4. Wird das Ingenieurbüro Pressmann im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat das Ingenieurbüro Pressmann gegen den Auftraggeber einen Freistellungsanspruch.
10.5. Im Übrigen ist die Schadenersatzpflicht – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen.
10.6. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB. Danach verjähren Ansprüche aus Planungsleistungen (d.h. auch für Beratungsleistungen ) und für Überwachungsleistungen zur Herstellung,Wartung oder Veränderung einer Sache in zwei Jahren .
10.7. Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung für:
• Personenschäden in Höhe von 3 Mio €
• Sachschäden in Höhe von 3 Mio €
• unechten Vermögensschäden in Höhe von 100.000 €
Sollte der Auftraggeber der Auffassung sein, dass die o.g. Versicherungssummen das Risiko nicht angemessen abdecken, werden wir auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern sich der Auftraggeber bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§11. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
11.1. Der AG und IBP sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrages zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist IBP berechtigt, die Information an Dritte weiterzugeben.
Wenn nicht anders vereinbart, bleibt das Recht zur Nennung von Auftraggeber und Projektbezeichnung in Referenzlisten des IBP unbenommen.
11.2. Soweit Dokumente, Daten oder sonstige Unterlagen vom Auftraggeber an das IBP - gleich in welcher Form - übermittelt werden, stellt der Auftraggeber IBP von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und sichert zu, kein Material zu verwenden, das Dritte in ihren Rechten verletzt.
11.3. Das IBP behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Dies gilt auch für Unterlagen der Angebotsphase (siehe auch 2)
11.4. IBP ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§12. Nutzungsrechte
12.1. Für sämtliche von IBP im Auftrag des Auftraggebers entwickelten Werke und Unterlagen räumt IBP dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen. IBP ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode von erstellter Individualsoftware zur Verfügung zu stellen.
12.2. IBP haftet nicht für Schäden, die durch Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einem Dritten veränderten Unterlage entstehen.
12.3. Weitergehende Nutzungsrechte können nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch IBP und gegen zu vereinbarender Vergütung gewährt werden.
12.4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne schriftliche Genehmigung durch IBP, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder durch Dritte ausüben zu lassen.
12.5. Auch eine Vervielfältigung und Verbreitung in Schulungsunterlagen, Seminardokumentationen oder sonstigen Dokumentationszwecken ist ohne Erlaubnis von IBP untersagt.
12.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Urheber entsprechend den Angaben von IBP zu nennen und einen entsprechenden Copyrightvermerk in den Unterlagen anzubringen. Ausnahmen sind schriftlich festzulegen.
§13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die gelieferten Unterlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche Eigentum von IBP.
13.2. Gerät der AG in Zahlungsverzug, so sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Unterlagen zu verlangen. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Unterlagen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann weiterveräußern, wenn er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Er muss die Weitergabe unter Eigentumsvorbehalt tätigen und ist zu anderen Verfügungen, wie Sicherheitsübereignung und Verpfändung nicht berechtigt.
§14. Sonstiges
14.1. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass IBP zur Erbringung bestimmter Teilleistungen, auf die IBP selbst nicht eingerichtet ist, Subunternehmer einschaltet.
14.2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass IBP den Namen bzw. die Firma des Auftraggebers sowie die Projektbezeichnung in seine Referenzliste aufnimmt. Weitergehende Angaben zum Projekt werden in die Referenzliste nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber übernommen.
14.3. IBP ist es gestattet, auch für Unternehmen tätig zu werden, die gegebenenfalls zu dem Auftraggeber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. 
§15. Schlussbestimmungen
15.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine Person juristischen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand und Erfüllungsort Ulm . Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.2. Für mit IBP geschlossene Verträge gilt (auch für ausländische Auftraggeber) Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
15.3. Erweist sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sollen möglichst durch einvernehmliche, ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommenden Regelungen der Vertragspartner ersetzt werden.


ANLAGE 1 ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
NEBEN DEN HONORAREN ZU ERSTATTENDE NEBENKOSTEN BZW. ALS BEISTELLUNGEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER ZU ERBRINGEN GEM. PUNKT 5 – AGB
1. Fahrzeugkosten der Firmenfahrzeuge; Abrechnung nach tatsächlich gefahrener Entfernung (inkl. Fahrtzeit) mit derzeit 1 € / km
2. Fahrzeugkosten / Fahrtkosten mit Mietfahrzeugen oder zur Firmennutzung überlassenen Drittfahrzeugen Basis: Mittelklasse-PKW mit Navigationssystem und Klimaanlage;
mit Sonderausstattung oder davon abweichend größere bzw. spezielle Fahrzeuge, wenn es die Erbringung der Dienstleistung erfordert (z.B. Geländewagen, Kleintransporter, Kleinbus oder sonst. Spezialfahrzeuge)
3.Fahrtkosten für Bahn, Bus, Taxis, Fähren und sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln oder gleichartig eingesetzten privaten Beförderungsmitteln gegen Bezahlung; Flugkosten;
Maut, Straßenbenutzungsgebühren, Flughafengebühren, Parkgebühren, Gepäcktransportkosten und sonstige vergleichbare Kosten, die mit den obigen Reisekosten im Zusammenhang stehen Basis: Bahnfahrten - 2. Klasse

4. Übernachtungskosten pauschal 45€ / Nacht fallen an und werden extra berechnet bei:
- Einsätzen von mehr als 1 Tag mit über 100km Fahrtentfernung von Ulm der schnellsten Route
- Tageseinsätzen von mehr als 8 h bei Einsatzorten mit über 100 bis max. 250 km Fahrtentfernung von Ulm der schnellsten Route
- Tageseinsätzen von mehr als 6 h für alle übrigen Orte in Deutschland sowie im Ausland mit max. 400 km Fahrtentfernung von Ulm der schnellsten Route
- für darüber hinausgehende Entfernungen zusätzlich 1 x Übernachtungskosten auch für die Anreise
- Spesensatz 25 €/Tag
mit den Übernachtungskosten gleichzusetzen sind z.B. Kosten für eine Schlafwagenbenutzung bei Bahnfahrten über Nacht
5. Zuschläge bei Nachtarbeit und Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen:
- Die Zuschläge gelten für Einsätze von Montag bis Donnerstag ab 17:00 bis 20:00Uhr.
- An Freitagen, Wochenenden (Samstag / Sonntag) und an Feiertagen gelten grundsätzlich die Zuschläge für den ganzen Tag
Definition der Zuschläge
Für die oben genannten Zeiträume gelten folgende Zuschlagssätze:
- Montag – Freitag 25 %
- Samstag 50 %
- Sonntag und Feiertag 100 %
Die Zuschläge beziehen sich auf die gültigen Stunden und Kilometersätze für diese Arbeiten.
6. Kosten für ein Baustellenbüro bzw. ein sonstiges, vergleichbares Büro beim Auftraggeber einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung/Klimatisierung, Ausrüstung für Telekommunikation (siehe auch unter 9.)
7. Kosten für Dritte, die zur Erbringung der Dienstleistung herangezogen werden müssen (z.B. Hilfspersonen, sonst. Assistenzpersonen, Übersetzer, Sonderfachleute o.ä.)
8. Kosten für fremde Leistungen und Dienstleistungen, die zur Erbringung der Dienstleistung herangezogen werden müssen.
Dazu zählen auch Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos.
Weiterhin zählen dazu auch Kosten für Verpackung, Versand/Transport und falls vom Auftraggeber gewünscht für Transportversicherungen für zu versendende Gegenstände, Unterlagen o.ä.
9. Kommunikationskosten, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (Telefon, auch Mobiltelefon, wenn erforderlich auch Satellitentelefon, Telefax, Telex, Email-Verbindung, Internetverbindung mit jeweils landesüblichem highspeed - Zugang), es sei denn, einzelne dieser Kommunikationskosten sind bei Vertragsschluss in der vertraglichen Leistung ausdrücklich eingeschlossen
10. Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit

                          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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